Di. Apr 16th, 2024

Ein ungewöhnlicher Rechtsstreit wurde vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main ausgetragen. Ein früher mit dem Beklagten befreundeter Mann forderte die Übertragung von Ethereum-Anteilen als Wiedergutmachung für entgangene Kursgewinne, die der Bekannte in seinem Auftrag durch Investitionen in Kryptowährungen nicht einholen konnte. Da der Beklagte im Handel mit Kryptowährungen Erfahrung hatte und Erfolge verbuchen konnte, gab der Kläger eine Summe von fast 85000 Euro in seine Hände und forderte ihn auf, mit dem Vermögen zu handeln. Einen Teil der Summe investierte der Beklagte in Ethereum, den anderen Teil in Bitcoins. Die Bitcoin-Anteile wurden dann ebenfalls in Ethereum angelegt. Einen Teil der Ethereum-Anteile verkaufte der Beklagte wieder und erwarb dafür Bitcoins, die eine gute Anlage darstellten nach seiner Meinung, weil er eine Kurssteigerung erwartete. Seine Erwartungen wurden jedoch enttäuscht. Der Rücktausch der Summe in Ethereum-Anteile verlief unter Verlusten, da zwischenzeitlich Ethereum im Kurs gestiegen war.

Klage wegen entgangener Gewinne

Der Kläger forderte nun vom Beklagten die Übertragung von Ethereum-Anteilen in Höhe seiner entgangenen Gewinne. Vor dem Landesgericht war er mit der Klage erfolgreich, aber der Beklagte wendete sich mit seiner Berufung gegen das Urteil an das Oberlandesgericht Frankfurt am Main. Dort war die Berufung gegen einen Ausgleich der erwarteten Gewinne erfolgreich. Man könne bei Kryptowährungen nur von einem virtuellen Wert ausgehen, der nicht sachenrechtlichen Vorschriften unterliegt. Es gäbe keine Zentralbank oder offizielle Stelle, die den Wert der Kryptowährungen anerkennt. Außerdem hatte der Kläger jederzeit Zugriff auf die Konten und gewährte dem Beklagten freie Hand in allen Geschäften. Dieser besprach die Handelsaktivitäten mit dem ehemaligen Freund und hat in keiner Weise gegen den Willen des Klägers gehandelt. Der Kläger äusserte vor Gericht nicht, dass er mit der Umwandlung der Währungen nicht einverstanden gewesen wäre. Einen Schadensersatz gäbe es daher für den entgangenen Kursgewinn nicht. Da es keine konkreten Absprachen gab, was genau mit dem investierten Geld geschehen sollte, kann der Beklagte nicht zur Verantwortung gezogen werden für den Verlust in dem risikoreichen Anlagegeschäft. Der Kläger hat trotzdem Gewinn aus der gesamten Investition gezogen. Die investierte Summe hat sich insgesamt beinahe vervierfacht in dem Geschäft.

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