Am 30. Mai 2025 gab die österreichische Finanzmarktaufsicht (FMA) bekannt, dass der Bybit EU GmbH offiziell die Zulassung als Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen gemäß der neuen EU-Verordnung über Märkte für Kryptowerte (MiCAR – Verordnung (EU) 2023/1114) erteilt wurde. Der Bescheid datiert vom 28. Mai 2025 und markiert einen bedeutenden Schritt in Richtung regulierter Krypto-Dienstleistungen in Europa.
Mit der erteilten Konzession ist Bybit berechtigt, ein breites Spektrum an Dienstleistungen im Kryptobereich für Kunden anzubieten. Dazu zählen die Verwahrung und Verwaltung von Kryptowerten, der Umtausch von Kryptowährungen gegen Fiatgeld oder andere Kryptowährungen, die Platzierung von Kryptowerten sowie die Durchführung von Transfers im Kundenauftrag.
Diese Zulassung ist von besonderer Relevanz, da sie zeigt, dass sich selbst global tätige Krypto-Plattformen wie Bybit dem europäischen Rechtsrahmen anpassen und regulatorische Sicherheit schaffen wollen. Die MiCAR-Verordnung, die im Jahr 2023 verabschiedet wurde, zielt darauf ab, einen einheitlichen Markt für Kryptowerte in der EU zu schaffen und Verbraucher, Investoren sowie den Finanzmarkt zu schützen.
Mit dem Eintrag ins österreichische Unternehmensregister (FN 636180i) und der nun erlangten Genehmigung der FMA positioniert sich die Bybit EU GmbH strategisch, um innerhalb des europäischen Wirtschaftsraums rechtssicher tätig zu sein. Für Anleger bedeutet dies mehr Transparenz und Schutz, für die Branche insgesamt eine weitere Annäherung an den traditionellen Finanzsektor.
Die FMA setzt mit dieser Zulassung ein Signal: Der Kryptomarkt wird erwachsen – und reguliert.
Quellen:
- FMA.at – Offizielle Mitteilung zur Zulassung Bybit EU GmbH
- Verwahrung und Verwaltung von Kryptowerten für Kunden ( Art. 3 Abs. 1 Z 16 lit a MiCAR )
- Tausch von Kryptowerten gegen einen Geldbetrag ( Art. 3 Abs. 1 Z 16 lit c MiCAR )
- Tausch von Kryptowerten gegen andere Kryptowerte ( Art. 3 Abs. 1 Z 16 lit d MiCAR )
- Platzierung von Kryptowerten ( Art. 3 Abs. 1 Z 16 lit f MiCAR )
- Erbringung von Transferdienstleistungen für Kryptowerte für Kunden ( Art. 3 Abs. 1 Z 16 lit j MiCAR )